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VGH Hessen: Keine Befreiung vom koedukativem Schwimmunterricht für muslimisches Mädchen

Mit Urteil vom 11. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 6 C 25.12) den Antrag eines muslimischen Mädchens vom koedukativen Schwimmunterricht abgelehnt. Das Urteil im Vorverfahren am Verwaltungsgerichtshof Hessen wird hier dokumentiert.

Mit Urteil vom 11. September 2013 hat das Bundesverwaltungsgericht (Az.: BVerwG 6 C 25.12) den Antrag eines muslimischen Mädchens vom koedukativen Schwimmunterricht abgelehnt. Das Urteil im Vorverfahren am Verwaltungsgerichtshof Hessen wird hier dokumentiert. 

Gericht: Hessischer Verwaltungsgerichtshof 7. Senat
Datum: 28.09.2012
Az.: 7 A 1590/12

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2012 – 5 K 3954/11.F – wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin von der Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in der Jahrgangsstufe 5 im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 zu befreien war.

2 Die am xx.xx.2000 in Deutschland geborene Klägerin ist Muslima. Ihre Familie stammt aus Marokko, wo die Klägerin vom 5. bis zum 8. Lebensjahr lebte und auch zur Schule ging. Im Schuljahr 2011/2012 besuchte die damals 11-jährige Klägerin das Gymnasium xxx-Schule in A-Stadt. Im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 wurde in der xxx-Schule in der von der Klägerin besuchten 5. Jahrgangstufe Schwimmunterricht für Jungen und Mädchen gemeinsam erteilt (sog. koedukativer Schwimmunterricht). Schwimmunterricht ist in der xxx-Schule darüber hinaus auch in höheren Jahrgangsstufen vorgesehen.

3 Die xxx-Schule ist ein Gymnasium mit einem hohen Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund. In den Schulsituationsberichten aus den Jahren 2009und 2011 wird dieser Anteil auf ca. 70 % beziffert, im aktuellen Schuljahr 2012/2013 beläuft er sich auf rund 82 %. Eine Vielzahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund sind muslimischen Glaubens. Ihr Anteil beträgt im aktuellen Schuljahr 2012/2013 rund 37 %. Am Schwimmunterricht der xxx-Schule haben auch Schülerinnen teilgenommen, die einen sog. Burkini oder eine sog. Haschema tragen, also eine Schwimmbekleidung, die zur Wahrung der muslimischen Bekleidungsvorschriften entwickelt worden ist und den Körper mit Ausnahme der Hände und des Gesichts bedeckt. Derzeit tragen ca. zehn Schülerinnen aus den Jahrgangsstufen 5 und 9, in denen Schwimmunterricht an der xxx-Schule unterrichtet wird, einen Burkini oder eine Haschema.

4 Das zahlmäßige Verhältnis von Schülerinnen und Schüler in der von der Klägerin in der Jahrgangsstufe 5 besuchten Klasse betrug zwei Drittel zu einem Drittel (16 Schülerinnen, 8 Schüler). Die Klägerin hat am Sportunterricht der xxx-Schule teilgenommen, wobei sie eine lange Hose, ein Hemd mit langen Ärmeln und ihr Kopftuch getragen hat.

5 Mit Schreiben vom 28. August 2011 stellten die Eltern der Klägerin im Namen der „Familie & A.“ bei der xxx-Schule einen Antrag auf Befreiung der Klägerin vom Schwimmunterricht. Sie führten aus, dass im Islam sportliche Betätigung jeder Art erlaubt und erwünscht sei. Dabei sollten aber die Grundregeln des Islam, im Fall des Schwimmunterrichts vor allem die Bekleidungsvorschriften, nicht verletzt werden. Deshalb sei es im Islam nicht erlaubt, dass Mädchen und Jungen an einem gemischten Schwimmunterricht teilnehmen. Dem Antrag ist eine Formularbescheinigung des Islamischen Vereins e. V. beigefügt, auf dem in der oberen linken Ecke der Name der Klägerin handschriftlich vermerkt ist. Die Formularbescheinigung ist unterschrieben und trägt einen Stempel des Islamischen Vereins. Das Formular ist nicht weiter ausgefüllt. Der Text der Formularbescheinigung lautet wie folgt:

„Auf den Wunsch von Fr./Frl. … geboren am … in … bescheinigen wir ihr hiermit, daß sie Muslima ist, und das der Islam sie verpflichtet, außerhalb ihres engen Verwandtschaftskreises ihren ganzen Körper mit Ausnahme ihrer Hände und ihres Gesichts zu bekleiden. (Nach Meinung einiger islamischer Rechtsgelehrter gilt die Ausnahme nur für die Hände, nicht aber für das Gesicht.)

Insbesondere muss demnach eine Muslima auch ihren Kopf bedecken (Kopftuch).

Aus diesem Grund ist es den muslimischen Schülerinnen auch nicht gestattet, am gemischten (Mädchen/Jungen) Schwimm- und Sportunterricht sowie der Übernachtung außerhalb des engen Familienkreises teilzunehmen.

Dieses Bekleidungsvorschrift geht direkt auf den Quran (24/31 und 33/59) und zahlreiche Aussagen des Propheten (a. s. s.) zurück, sowie auf die ganze überwiegende Mehrheit der islamischen Rechtsgelehrten, wenn nicht sogar auf alle.

Hochachtungsvoll

Frankfurt den …

Der Vorstand

7 Der Schulleiter der xxx-Schule lehnte mit Schreiben vom 6. September 2011 den Antrag auf Befreiung ab. Die Antragstellerin erhob hiergegen mit Schreiben ihres Bevollmächtigten vom 9. September 2011 Widerspruch. Das Staatliche Schulamt für die Stadt A-Stadt wies den Widerspruch der Klägerin mit dieser am 11. Oktober 2011 zugestelltem Widerspruchsbescheid vom 10. Oktober 2011 zurück. Ein besonderer Grund, der nach § 69 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes eine Befreiung rechtfertigen könne, sei von der Klägerin nicht hinreichend dargelegt worden und liege auch nicht vor. Im Fall der Klägerin bestehe die Möglichkeit, einen Konflikt der Glaubensfreiheit und des elterlichen Erziehungsrechts mit dem staatlichen Erziehungsauftrag dadurch zu lösen, dass die Klägerin mit einer ihren Glaubensvorstellungen Rechnung tragenden Badebekleidung am Schwimmunterricht teilnehme. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des Widerspruchsbescheides vom 10. Oktober 2011 Bezug genommen.

8 Am 10. November 2011 hat die Klägerin Klage erhoben.

9 Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,

10 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids des Schulleiters der xxx-Schule vom 6. September 2011 und des Widerspruchsbescheids des Staatlichen Schulamtes für die Stadt A-Stadt vom 10. Oktober 2011 zu verpflichten, sie für die Dauer des 1. Halbjahres des Schuljahres 2011/2012 von der Teilnahme am Schwimmunterricht zu befreien.

11 Nach Ablauf des 1. Halbjahres des Schuljahres 2011/2012 hat die Klägerin sich zur Begründung eines fortbestehenden Interesses an einer gerichtlichen Entscheidung darauf berufen, dass zwar im 2. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 kein koedukativer Schwimmunterricht mehr erteilt werde, sie aber in höheren Jahrgangsstufen mit Schwimmunterricht konfrontiert werden würde. Darüber hinaus sei die Nichtteilnahme am koedukativen Schwimmunterricht im Halbjahreszeugnis mit der Note 6 sanktioniert.

12 Die Klägerin hat demgemäß beantragt,

13 festzustellen, dass der Bescheid des Schulleiters der xxx-Schule vom 6. September 2011 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für die Stadt A-Stadt vom 10. Oktober 2011 rechtswidrig gewesen sind.

14 Der Beklagte hat beantragt,

15 die Klage abzuweisen.

16 Er hält die Fortsetzungsfeststellungsklage für unzulässig, jedenfalls aber für unbegründet.

17 Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 26. April 2012 – 5 K 3954/11.F – die Klage der Klägerin abgewiesen. Die Klage sei zulässig, insbesondere bestehe ein erforderliches Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Hinblick auf eine Wiederholungsgefahr, die Betroffenheit der Klägerin in ihrem Grundrecht aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG und die Bedeutung einer gerichtlichen Feststellung für die Note der Klägerin im Fach Sport im Halbjahres- sowie im Jahreszeugnis für das Schuljahr 2011/2012. Die Klage sei jedoch unbegründet, da der Klägerin kein Anspruch auf Befreiung vom Schwimmunterricht zugestanden habe. Bezogen auf das streitgegenständliche 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 fehle es im Fall der Klägerin an einem besonderen Grund, den § 69 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes für eine Befreiung vom Unterricht voraussetze. Der Schwimmunterricht sei vom staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG getragen. Dieser Verfassungsauftrag gerate im Fall der Klägerin mit deren Grundrecht auf Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Konflikt, da die Klägerin und ihre Familie eine in ihrem Verständnis des Islam begründete Kleidungsvorschrift für sich als verbindlich erachteten, wonach sich Frauen und auch schon jüngere Mädchen ab etwa sieben Jahren außerhalb der Familie derart kleiden sollten, dass der Körper außer Händen und Gesicht bedeckt sei. Der Konflikt könne im Fall der Klägerin jedoch durch deren Teilnahme am Schwimmunterricht in einem sog. Burkini gelöst werden, dessen Tragen der Klägerin zumutbar sei. Ob der erstmalig im Klageverfahren von der Klägerin geltend gemachte Gesichtspunkt, nach ihrem Religionsverständnis dürfe sie sich auch nicht dem Anblick anderer in Badekleidung aussetzen, bei der gerichtlichen Überprüfung der eine Befreiung ablehnenden behördlichen Entscheidung überhaupt zu berücksichtigen sei, sei zweifelhaft. Selbst wenn eine solche Glaubensregel im Fall der Klägerin zu berücksichtigen wäre, würde dies jedoch nicht zu einem Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom Schwimmunterricht führen. Schule finde nicht im isolierten Raum statt, sondern sei eingebunden in die Vielschichtigkeit und das soziale Gefüge der in Deutschland gelebten Gesellschaftsform. Auch im Alltag – etwa auf dem Schulweg – könne sich die Klägerin in Deutschland dem Anblick von Menschen nicht entziehen, die sich nicht entsprechend der Glaubensüberzeugung der Klägerin kleideten. Dabei werde sie nach allgemeiner Lebenserfahrung zumindest gelegentlich auch mit dem Anblick von Männern oder Bildern von Männern konfrontiert, die weitgehend unbekleidet seien und etwa bei freiem Oberkörper nur Hosen in Form einer Badehose trügen. Es sei der Klägerin zumutbar, dass sie diesen Anblick im Schwimmunterricht ebenso wie im Alltag zu einem Mindestmaß ertrage und durch Abwenden oder Niederschlagen des Blickes ihren religiösen Überzeugungen Rechnung trage. Wegen weiterer Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.

18 Am 28. Juni 2012 hat die Klägerin gegen das ihr am 29. Mai 2012 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt. Das Berufungsgericht hat mit Beschluss vom 2. August 2012 – 7 A 1403/12.Z -, der der Klägerin am 3. August 2012 zugestellt worden ist, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2012 – 5 K 3954/11.F – zugelassen. Die Klägerin hat die Berufung mit am selben Tag beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom 3. September 2012 begründet.

19 Der Konflikt zwischen dem staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag aus Art. 7 Abs. 1 GG und der religiösen Überzeugung der Klägerin und ihrer Eltern habe im Fall der Klägerin nur durch deren Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht gelöst werden können. Die Klägerin und ihre Eltern entnähmen den entsprechenden Vorschriften des Korans in strenger Auslegung, dass sich Frauen und Mädchen ab dem 7. Lebensjahr nicht nur so kleiden müssten, dass der ganze Körper außer Hände und Gesicht bedeckt sei, sondern weiter, dass sie sich auch nicht dem Anblick anderer in Badekleidung aussetzen dürften. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 25. August 1993 – BVerwG 6 C 8.91 – festgestellt, dass die Bekleidungsvorschriften aus dem Koran in Sure 24, Vers 31 folgten und eine strenge Auslegung, der auch die Klägerin und ihre Eltern anhingen, geböte, dass Mädchen den Jungen mit zweckentsprechend knapp geschnittener oder eng anliegender Sportkleidung bei ihren Übungen nicht zusehen dürften und körperliche Berührungen mit Jungen vermieden werden müssten, was jedoch in einem gemeinsamen Schwimmunterricht mit Jungen nicht möglich sei. Zur Lösung des Konflikts sei – so das Bundesverwaltungsgericht – die staatliche Schulverwaltung verpflichtet, alle ihr zu Gebote stehende zumutbaren organisatorischen Möglichkeiten auszuschöpfen, jedenfalls für Mädchen ab dem Alter der im Fall des Bundesverwaltungsgerichts 12-jährigen Klägerin eine nach Geschlechtern getrennten Sportunterricht einzurichten und anzubieten. Wenn die staatliche Schulverwaltung dieser Verpflichtung nicht nachkomme oder nicht nachkommen könne, sei der Konflikt in der Weise zu lösen, dass ein Anspruch auf Befreiung vom koedukativen Sportunterricht bestehe.

20 Eine Teilnahme der Klägerin in einem Burkini am Schwimmunterricht stelle entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keinen schonenden Ausgleich der in Widerstreit stehenden Verfassungspositionen dar. Das Tragen eines Burkinis sei der Klägerin nicht zumutbar. Es würde zu einer erheblichen Stigmatisierung und Ausgrenzung der Klägerin nicht nur im Schwimmunterricht, sondern insgesamt in der Schule führen. In der ganzen xxx-Schule seien in den vergangenen Jahren allenfalls drei Fälle bekannt, in denen Mädchen in einem Burkini am Schwimmunterricht teilgenommen hätten.

21 Seit Ende der Sommerferien 2011 leide die Klägerin wegen des Konflikts unter Bauchschmerzen. Nach einem der Berufungsbegründung beigefügten psychologischen Untersuchungsbericht des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität A-Stadt vom 29. Juni 2012 spricht das Ergebnis einer bei der Klägerin am 25. Juni 2012 durchgeführten Untersuchung – Depressionsinventar für Kinder und Jugendliche (DIKJ) – für eine depressive Verarbeitung einer für die Klägerin gegenwärtig bestehenden Belastungssituation. Wegen der Einzelheiten wird auf den psychologischen Untersuchungsbericht der Johann Wolfgang Goethe-Universität A-Stadt vom 29. Juni 2012 verwiesen.

22 Das der Klägerin vom Verwaltungsgericht angesonnene Ertragen des Anblicks leicht bekleideter anderer Menschen des anderen Geschlechts, gegebenenfalls durch Niederschlagen des Blicks, sei tatsächlich kaum zu bewerkstelligen und der Klägerin auch nicht zumutbar. So gebe es beim koedukativen Schwimmunterricht gemeinsame Übungen, das Anstellen dazu in einer Reihe auf engen Raum, Begegnungen auf dem Weg von und zu den Umkleidekabinen, die Gefahr von mehr oder weniger wohlmeinenden Berührungen und dergleichen mehr. Schließlich werde die Klägerin durch die Haltung des Beklagten in einen Loyalitätskonflikt gegenüber ihren Eltern gestürzt. Wegen der Einzelheiten des Vorbringens wird im Übrigen auf die Berufungsbegründung der Klägerin vom 3. September 2012 Bezug genommen.

23 Die Klägerin beantragt,

24 das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 26. April 2012 – 5 K 3954/11.F – abzuändern und festzustellen, dass der Bescheid des Schulleiters der xxx-Schule vom 6. September 2011 und der Widerspruchsbescheid des Staatlichen Schulamtes für die Stadt A-Stadt vom 10. Oktober 2011 rechtswidrig gewesen sind.

25 Der Beklagte beantragt,

26 die Berufung zurückzuweisen.

27 Der Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil des Verwaltungsgerichts. Durch die Teilnahme der Klägerin in einem Burkini oder einer Haschema am koedukativen Schwimmunterricht würde sowohl der Glaubensfreiheit der Klägerin als auch dem staatlichen Erziehungsauftrag angemessen Rechnung getragen und so der von der Verfassung verlangte schonende Ausgleich der in einem Spannungsverhältnis stehenden Verfassungsgüter erzielt. Wegen der Einzelheiten des Berufungsvorbringens des Beklagten wird im Übrigen auf dessen Schriftsatz vom 21. September 2012 verwiesen.

28 Im Übrigen wird wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie dem Verwaltungsvorgang des Beklagten (ein Heft) Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

29 Die gemäß §§ 124 Abs. 1, 124a Abs. 5 VwGO infolge der Zulassung durch das Berufungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

30 Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main, nach dem die Fortsetzungsfeststellungsklage der Klägerin zulässig, aber unbegründet ist, weist keinen Rechtsfehler auf.

31 1. Die Klage der Klägerin ist als Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. Die Statthaftigkeit des Fortsetzungsfeststellungsantrags ergibt sich daraus, dass sich das zunächst verfolgte Klagebegehren, das auf Verpflichtung des Beklagten zur Befreiung der Klägerin vom koedukativen Schwimmunterricht im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 gerichtet gewesen ist, durch Zeitablauf während des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens erledigt hat. Das analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage erforderliche berechtigte Interesse der Klägerin an einer gerichtlichen Feststellung, nach der die behördliche Ablehnung ihres Antrags auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht rechtswidrig gewesen ist, folgt jedenfalls aus der von der Klägerin geltend gemachten nachhaltigen Betroffenheit in ihrer durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG verfassungsrechtlich garantierten Glaubensfreiheit sowie aus einer für die Klägerin bestehenden, hinreichend konkreten Gefahr, dass ein Antrag auf Befreiung vom Schwimmunterricht in einer höheren Klassenstufe erneut abgelehnt werden würde.

32 2. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist indes unbegründet. Ein Anspruch der Klägerin auf Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 hat nicht bestanden.

33 Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG) in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 267), sind Schülerinnen und Schüler verpflichtet, regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Der Schwimmunterricht ist verbindlicher Bestandteil des in der Sekundarstufe I zu erteilenden Sportunterrichts (§§ 4a, 5 Abs. 1 Nr. 2 n) HSchG, Teil A Nr. 2.2.1.2 des Lehrplans Sport, Gymnasialer Bildungsgang, Jahrgangsstufen 5G bis 9G und gymnasiale Oberstufe [Fundstelle: http://www.kultusministerium.hessen.de]. Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG können Schülerinnen und Schüler aus besonderen Gründen vom Unterricht beurlaubt werden. Für eine – von der Klägerin begehrte – längerfristige Beurlaubung/Befreiung vom Unterricht ist gemäß § 19 Abs. 3 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 691), geändert durch Verordnung vom 22. Juli 1998 (ABl. S. 598), die Schulleiterin oder der Schulleiter zuständig.

34 a) Mit der Dispensvorschrift des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG hat der Gesetzgeber in verfassungsrechtlich nicht zu beanstandender Weise dem Umstand Rechnung getragen, dass die Pflicht zur Teilnahme am Schulunterricht, die verfassungsrechtlich im staatlichen Erziehungs- und Bildungsauftrag nach Art. 7 Abs. 1 GG wurzelt, mit anderen verfassungsrechtlichen Positionen in einer Weise in Konflikt geraten kann, die ein Zurücktreten der Pflicht zum Unterrichtsbesuch notwendig macht. Bei der Anwendung des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG ist demgemäß unter Beachtung der Besonderheiten des konkreten Einzelfalls zu prüfen, ob eine derartige Kollisionslage – ein besonderer Grund im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG – besteht. Die Befreiung von der Teilnahme am Unterricht ist dabei das letzte Mittel zur Lösung eines solchen Verfassungskonflikts. Denn eine auf verfassungsrechtlicher Ebene bestehende Kollisionslage ist prinzipiell so zu lösen, dass die in Widerstreit stehenden Verfassungsgüter einander so zugeordnet worden, dass möglichst beide zur optimalen Wirksamkeit gelangen, d. h. weitestmöglich erhalten bleiben.

35 Wird – wie hier – die Befreiung vom Unterricht unter Berufung auf die Glaubensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG begehrt, trifft denjenigen, der sich auf das Grundrecht beruft, die Obliegenheit, darzulegen, dass er durch die Teilnahme am Unterricht gegen eine zwingende Verhaltensregel seines Glaubens verstoßen würde, von der er nicht ohne innere Not abweichen könne. Da nicht jedes Verhalten, das im weitesten Sinn auf religiöse Ansichten zurückgeführt werden kann, durch die Glaubensfreiheit geschützt ist (vgl. BVerfG, 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 25. Januar 2007 – 2 BvR 26/07 – NJW 2007, 1865, 1867), bedarf es hierzu einer konkreten, substantiierten und hinsichtlich des Inhalts des als verpflichtend behaupteten Glaubensgebots ausreichend objektivierbaren Darlegung. Deren Umfang hängt dabei auch vom Selbstverständnis der Glaubensgemeinschaft ab, der der Gläubige angehört.

36 Ist eine solche verbindliche, im Glauben gründende Verhaltensregel feststellbar, die den gläubigen Schüler in einen Konflikt mit der Teilnahme am Unterricht bringt, begründet dies indes nicht automatisch einen Anspruch auf Befreiung vom Unterricht. Denn das Grundgesetz gewährleistet die Glaubensfreiheit nicht schrankenlos. Kollidierende Grundrechte Dritter und andere mit Verfassungsrang ausgestattete Rechtspositionen wie der staatliche Erziehungs- und Bildungsauftrag können der Glaubensfreiheit im Hinblick auf die Einheit der Verfassung und die von ihr geschützte Werteordnung Grenzen ziehen. Ziel einer im Konfliktfall erforderlich werdenden Abstimmung von Glaubensfreiheit und staatlichem Erziehungs- und Bildungsauftrag ist – allgemeinen Grundsätzen der Lösung von Verfassungskonflikten entsprechend – die weitestmögliche Schonung und damit Verwirklichung beider Verfassungsgüter. Hieraus folgt, dass es jedenfalls keiner Befreiung von der Teilnahme am Unterricht bedarf, wenn für den gläubigen Schüler zumutbare Verhaltensalternativen bestehen, die es ihm ermöglichen, am Unterricht teilzunehmen, ohne gegen für ihn verbindliche Glaubensgebote oder -verbote zu verstoßen. Im Übrigen hängt die Beantwortung der Frage, ob die Befreiung vom Unterricht das notwendige Ergebnis einer dem Grundsatz praktischer Konkordanz gerecht werdenden Zuordnung der konfligierenden Verfassungsgüter ist, von einer sämtliche Aspekte des jeweiligen Einzelfalls in Rechnung stellenden Abwägung ab.

37 b) Hieran gemessen, hat es im Fall der Klägerin an einem besonderen Grund im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 HSchG gefehlt, der ihre Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 zur Folge hätte haben müssen.

38 aa) Allerdings steht zur Überzeugung des Berufungsgerichts fest, dass die Klägerin ein in ihrem Verständnis des Islam begründetes Gebot für sich als verbindlich erachtet, wonach auch Mädchen im Alter von 11 Jahren – wie die Klägerin im 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 – im Sport- und Schwimmunterricht, der ihnen gemeinsam mit Jungen gleichen Alters und gegebenenfalls durch einen Lehrer erteilt wird, ihren Körper weitgehend verhüllen müssen. Ein solches – strenges – Verständnis namentlich der Sure 24, Vers 31 des Koran wird in der muslimischen Glaubensgemeinschaft vertreten. Nach Sure 24, Vers 31 des Koran sollen gläubige Frauen ihre Blicke niederschlagen, ihre Scham hüten und ihre Reize nicht zur Schau tragen, es sei denn, was außen ist, und sie sollen ihren Schleier über ihren Busen schlagen und ihre Reize nur ihren Ehegatten, Vätern, Brüdern, Söhnen und anderen nahen männlichen Verwandten sowie Frauen und auch Kindern, welche die Blöße der Frauen nicht beachten, zeigen.

39 Das Verhalten der Klägerin, die im täglichen Leben die für sie Verbindlichkeit beanspruchenden Bekleidungsvorschriften ihres Glaubens konsequent beachtet und am Sportunterricht der xxx-Schule in einer langen Hose, einem Hemd mit langen Ärmeln und ihrem Kopftuch teilgenommen hat, bestätigt eine entsprechende Glaubensüberzeugung der Klägerin, von der sie nicht ohne innere Not absehen kann.

40 Die vom Schutz des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG erfasste Freiheit der Klägerin, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dessen Gebote und Verbote zu befolgen, kann indes bezogen auf die Bekleidungsvorschriften auch im koedukativen Schwimmunterricht im 1. Halbjahr einer 5. Jahrgangsstufe grundsätzlich verwirklicht werden. Denn es ist der Klägerin zumutbar (gewesen), in einer den muslimischen Bekleidungsvorschriften gerecht werdenden Schwimmbekleidung (Burkini/Haschema) am koedukativen Schwimmunterricht teilzunehmen. Diese Schwimmbekleidung zeichnet sich dadurch aus, dass sie den ganzen Körper bis auf Hände, Füße und das Gesicht bedeckt, ohne das Schwimmen zu behindern. Das Textilmaterial ist aus Kunstfaser und verhindert auch im nassen Zustand ein enges Haften an der Haut und ein Abzeichnen der Körperkonturen. Einen Verstoß gegen die von ihr für verbindlich erachteten muslimischen Bekleidungsvorschriften beim Tragen einer solchen Schwimmbekleidung im koedukativen Schwimmunterricht hat die Klägerin auch im Berufungsverfahren nicht aufzuzeigen vermocht.

41 Das Tragen einer solchen, ihren Glaubensvorstellungen Rechnung tragenden Schwimmbekleidung ist der Klägerin auch zumutbar gewesen. Es ist in islamisch geprägten Ländern wie auch in Deutschland inzwischen nichts Ungewöhnliches mehr, dass muslimische Frauen und Mädchen beim Schwimmen eine islamischen Bekleidungsvorschriften entsprechende Schwimmbekleidung tragen. Im Fall der Klägerin tritt hinzu, dass sie ein Gymnasium besucht, an dem der Anteil von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund sehr hoch ist und eine Vielzahl der Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund muslimischen Glaubens sind. Demgemäß haben am Schwimmunterricht der xxx-Schule auch Schülerinnen in der bezeichneten, den muslimischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmbekleidung teilgenommen. Überdies ist die Klägerin durch ihre den islamischen Vorschriften entsprechende Kleidung im Alltag sowie im übrigen Sportunterricht ihren Mitschülerinnen und -schülern als ein Mädchen bekannt, dass die islamischen Bekleidungsvorschriften streng auslegt und ernst nimmt. Bei dieser Sachlage fehlt es an greifbaren Anhaltspunkten für eine Ausgrenzung oder gar Stigmatisierung der Klägerin wegen des Tragens einer den Bekleidungsvorschriften des Islam gerecht werdenden Schwimmbekleidung. Unangemessenen Reaktionen von Mitschülerinnen oder Mitschülern im Einzelfall haben – wie bei jedem sonstigen Fehlverhalten von Schülerinnen und Schülern – die Lehrkräfte entgegenzutreten. Im Hinblick namentlich auf § 2 Abs. 2 Nr. 4 und 7, § 3 Abs. 1 und 9 HSchG ist es Pflicht der Schule und der Lehrkräfte, auf Mitschülerinnen sowie -schüler mit dem Ziel pädagogisch einzuwirken, der Klägerin verständnisvoll, tolerant und respektvoll zu begegnen.

42 bb) Das Berufungsgericht geht ferner davon aus, dass die Klägerin in strenger Auslegung der Sure 24, Vers 31 des Koran die Gebote entnimmt, sich nicht dem Anblick Anderer in Badebekleidung, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, auszusetzen und körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden. Entsprechende Verhaltensregelungen werden in der muslimischen Glaubensgemeinschaft vertreten und die Klägerin hat ausreichend dargelegt, dass sie diese Regeln für sich als verbindliche Glaubensgebote achtet.

43 Die Pflicht der Klägerin zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht beinhaltet insoweit einen Eingriff in deren Glaubensfreiheit, der nicht dadurch ausgeräumt werden kann, dass die Klägerin selbst in einer ihrer Glaubensvorstellung entsprechenden Badebekleidung am Unterricht teilnimmt. Dieser Eingriff ist – bezogen auf das streitgegenständliche 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 – jedoch im Hinblick auf staatliche Erziehungsziele, auf denen auch die Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht gründet, verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Art. 7 Abs. 1 GG als bundesverfassungsrechtliche Kompetenz- und Organisationsnorm berechtigt und verpflichtet den Staat zur Festlegung von Erziehungszielen, ohne diese – wie noch Art. 148 Abs. 1 der Weimarer Reichsverfassung – ausdrücklich selbst zu benennen. Im Hinblick auf die Bindung aller staatlichen Gewalt an die Verfassung (Art. 20 Abs. 3 GG) und insbesondere die Grundrechte (Art. 1 Abs. 3 GG) beinhaltet das Grundgesetz indes als verfassungsrechtlichen Erziehungsauftrag jedenfalls, Schülerinnen und Schüler zu verantwortungsvollen Staatsbürgern heranzubilden, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben. Dieser Auftrag umfasst die Erziehung zu sozialer Kompetenz im Umgang auch mit Andersdenkenden, zu gelebter Toleranz, zu Gleichberechtigung der Geschlechter und zu Offenheit (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. April 2003 – 1 BvR 436/03 – DVBl. 2003, 999; 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 31. Mai 2006 – 2 BvR 1693/04 – FamRZ 2006, 1094; Pieroth, DVBl. 1994, 949, 952 f.; Hufen, Staatsrecht II Grundrechte, § 22 Rdnr. 47, § 32 Rdnr. 37). Die Verfassung des Landes Hessen (Hessische Verfassung – HV -) sieht in Übereinstimmung hiermit in Art. 56 Abs. 4 HV vor, dass es Ziel der Erziehung ist, den jungen Menschen zur sittlichen Persönlichkeit zu bilden, seine berufliche Tüchtigkeit und die politische Verantwortung vorzubereiten, zum selbstständigen und verantwortlichen Dienst am Volk und der Menschheit durch Ehrfurcht und Nächstenliebe, Achtung und Duldsamkeit, Rechtlichkeit und Wahrhaftigkeit.

44 Die Pflicht zum Besuch des Schulunterrichts ist das Instrument zur Verwirklichung dieser staatlichen Erziehungsziele. Für die Schul(besuchs)pflicht im Allgemeinen hat das Bundesverfassungsgericht dabei die Bedeutung namentlich des verfassungsrechtlichen Erziehungsziels der Integration unterschiedlicher Kulturen hervorgehoben, dessen Verwirklichung die Einübung und Praktizierung beiderseitiger Toleranz in der Schule voraussetzt (vgl. BVerfG, 2. Kammer des Ersten Senats, a. a. O.). Für die Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht gilt hinsichtlich der Relevanz für die vorbezeichneten staatlichen Erziehungsziele nichts anderes. Der Sport- und Schwimmunterricht ist neben der Vermittlung von bewegungsbezogenen Kompetenzen auf die allgemeinen Erziehungsziele ausgerichtet. Die die verfassungsrechtlichen Vorgaben einfachgesetzlich ausgestaltenden §§ 2 und 3 HSchG beanspruchen Geltung auch für den Sport- und Schwimmunterricht. Insbesondere soll auch dieser Unterricht die Schülerinnen und Schüler befähigen, die Grundrechte für sich und andere wirksam werden zu lassen, eigene Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 HSchG), die Beziehungen zu anderen Menschen nach den Grundsätzen der Achtung und Toleranz, der Gerechtigkeit und der Solidarität zu gestalten (§ 2 Nr. 4 HSchG) sowie Menschen anderer Herkunft, Religion und Weltanschauung vorurteilsfrei zu begegnen und somit zum friedlichen Zusammenleben verschiedener Kulturen beizutragen sowie für die Gleichheit und das Lebensrecht aller Menschen einzutreten (§ 2 Abs. 2 Nr. 7 HSchG). Darüber hinaus sollen Schülerinnen und Schüler auch im Sport- und Schwimmunterricht lernen, eine gleichberechtigte Beziehung zwischen den Geschlechtern zu entwickeln (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 HSchG) und Konflikte vernünftig und friedlich zu lösen, aber auch Konflikte zu ertragen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 HSchG). Nach § 3 HSchG, der Grundsätze für die Verwirklichung des in § 2 HSchG einfachgesetzlich geregelten Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule beinhaltet, soll die Schule Voraussetzungen zur Förderung der Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen schaffen (§ 3 Abs. 4 Satz 1 HSchG). Schülerinnen und Schüler werden grundsätzlich gemeinsam unterrichtet (§ 3 Abs. 4 Satz 2 HSchG). Sofern es pädagogisch sinnvoll ist, können sie zeitweise auch getrennt unterrichtet werden (§ 3 Abs. 4 Satz 3 HSchG).

45 Der Konflikt zwischen dem von der Glaubensfreiheit der Klägerin geschützten Bestreben, sich nicht dem Anblick Anderer in Badebekleidung, die nicht den muslimischen Bekleidungsvorschriften entspricht, auszusetzen sowie körperliche Berührungen mit Jungen zu vermeiden, und den die Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht tragenden staatlichen Erziehungszielen führt im Fall der Klägerin nicht zur Befreiung vom Unterricht. Ergebnis einer dem Grundsatz des schonenden Ausgleichs verpflichteten Abwägung der in Widerstreit stehenden Verfassungsgüter im konkreten Einzelfall ist vielmehr, dass die Klägerin in einer ihren Glaubensregeln entsprechenden Badebekleidung an einem Schwimmunterricht teilnimmt, bei dem auch Mitschüler in Badehosen zugegen sind. In der Akzeptanz der Teilnahme der Klägerin in einer den Geboten ihres Glaubens gerecht werdenden Badebekleidung durch den religiös-weltanschaulich neutralen Staat wird deutlich, dass dieser die durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützte Freiheit der Klägerin achtet, ihr Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und ihrer Glaubensüberzeugung gemäß zu handeln. Das verfassungsrechtliche Erziehungsziel der Integration unterschiedlicher Kulturen, für das die Erziehung der Schülerinnen und Schüler zur Achtung Andersdenkender und Toleranz ihnen und ihren Verhaltensweisen gegenüber von zentraler Bedeutung ist, erfordert andererseits die Teilnahme der Klägerin auch am koedukativen Schwimmunterricht. Soweit diese Teilnahme wegen des Anblicks von Mitschülern in Badehosen und der Möglichkeit ungewollter Körperkontakte in Art. 4 Abs. 1 und 2 GG eingreift, ist dieser Eingriff im Hinblick auf den grundgesetzlichen Integrationsauftrag verhältnismäßig und damit verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Der Integrationsauftrag des Grundgesetzes gebietet es nämlich, Schülerinnen und Schüler auf ein Dasein in der säkularen und pluralistischen Gesellschaft in Deutschland vorzubereiten, in der sie einer Vielzahl von Wertvorstellungen, Überzeugungen und Verhaltensweisen begegnen werden, die sie für sich selbst ablehnen. Das durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleistete Grundrecht der Glaubensfreiheit vermittelt weder in der Gesellschaft noch in der zum staatlichen Bereich zählenden Schule, die auf ein Leben in der Gesellschaft in Deutschland vorbereitet, einen umfassenden Konfrontationsschutz.

46 Soweit die Glaubensfreiheit der Klägerin ein von ihr als verbindlich angesehenes Glaubensgebot einschließt, sich im Schwimmunterricht nicht dem Anblick von Mitschülern in Badehosen auszusetzen und körperliche Kontakte mit den Mitschülern zu vermeiden, besteht auch kein milderes Mittel, das in gleicher Weise wie die Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht geeignet ist, die bezeichneten staatlichen Erziehungsziele zu erreichen. Eine Verpflichtung der Mitschüler zum Tragen deren Körper weitgehend verhüllender Badebekleidung scheidet als rechtlich zulässige Handlungsmöglichkeit des Staates aus, da eine entsprechende Verhaltenspflicht der Mitschüler rechtlich nicht begründbar ist, insbesondere auch aus der Glaubensfreiheit der Klägerin kein Anspruch auf ein derartiges Verhalten ihrer Mitschüler hergeleitet werden kann. Die verbleibenden Handlungsmöglichkeiten des Staates, nämlich das Angebot eines nach Geschlechtern getrennten Schwimmunterrichts, notfalls die Befreiung der Klägerin vom Schwimmunterricht, sind jeweils mit einer Separierung der Klägerin von ihren Mitschülern bzw. von einem Teil ihrer Mitschüler verbunden. Eine solche Separierung aber läuft dem staatlichen Integrationsauftrag, der auf das Erlernen von Gemeinschaft gerichtet ist, zuwider. Die durch § 3 Abs. 4 Satz 3 HSchG eröffnete Möglichkeit der zeitweise getrennten Unterrichtung von Jungen und Mädchen, sofern dies pädagogisch sinnvoll ist, ist lediglich im Zusammenhang mit dem Erziehungsziel der Gleichberechtigung der Geschlechter geschaffen worden. Allein im Hinblick auf die Förderung der Gleichberechtigung von Jungen und Mädchen kommt danach eine Ausnahme vom Grundsatz des gemeinsamen Unterrichts in Frage, grundsätzlich nicht hingegen im Hinblick auf Glaubensvorstellungen von Einzelnen oder Gruppen.

47 Der mit der Verpflichtung der Klägerin zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht in Badebekleidung, die den Geboten ihres Glaubens entspricht, weiterhin verbundene Grundrechtseingriff ist schließlich auch im engeren Sinn verhältnismäßig. Die fortbestehende Beeinträchtigung der Glaubensfreiheit der Klägerin ist unter Berücksichtigung der Belange, die auch und gerade mit dem koedukativen Schwimmunterricht verfolgt werden, angemessen. Bezogen auf die allgemeine Schulpflicht hat das Bundesverfassungsgericht (2. Kammer des Ersten Senats, Beschluss vom 29. April 2003, a. a. O., und 1. Kammer des Zweiten Senats, Beschluss vom 31. Mai 2006, a. a. O.) ausgeführt:

 

48

„Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse daran, der Entstehung von religiös oder weltanschaulich motivierten „Parallelgesellschaften“ entgegenzuwirken und Minderheiten zu integrieren. Integration setzt dabei nicht nur voraus, dass die Mehrheit der Bevölkerung religiöse oder weltanschauliche Minderheiten nicht ausgrenzt; sie verlangt auch, dass diese sich selbst nicht abgrenzen und sich einem Dialog mit Andersdenkenden und -gläubigen nicht verschließen. Für eine offene pluralistische Gesellschaft bedeutet der Dialog mit solchen Minderheiten eine Bereicherung. Dies im Sinne gelebter Toleranz einzuüben und zu praktizieren, ist eine wichtige Aufgabe der öffentlichen Schule.“

49 Die Pflicht zur Teilnahme am koedukativen Schwimmunterricht verfolgt eben dieses öffentliche Interesse. Der koedukativ erteilte Schwimmunterricht stellt wie der Schulsport insgesamt gerade eine integrationsfördernde Schulveranstaltung dar, an der außerhalb des schulischen Alltags Kinder unterschiedlicher Kulturen zusammenkommen und Differenzen kennen und tolerieren, aber auch überwinden lernen können. Dem Risiko zufälliger körperlicher Berührung von Jungen kann organisatorisch und pädagogisch in ausreichendem Umfang begegnet werden. Soweit es der Klägerin durch Abwenden oder Niederschlagen ihres Blickes nicht möglich ist, den Anblick von Mitschülern in Badehosen zu vermeiden, ist ihr diese visuelle Konfrontation im Hinblick auf den staatlichen Integrationsauftrag zuzumuten (im Rahmen einer einzelfallbezogenen Abwägung gleichfalls gegen eine Befreiung von Schülerinnen vom koedukativen Schwimmunterricht, wenn die Teilnahme daran in einer muslimischen Bekleidungsvorschriften entsprechenden Schwimmbekleidung möglich ist: VG Düsseldorf, Urteil vom 7. Mai 2008 – 18 K 301/08 – juris; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20. Mai 2009 – 19 B 1362/08, 19 E 1161/08 – NVwZ-RR 2009, 923; VG Aachen, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 9 L 518/10 – juris; OVG Bremen, Beschluss vom 13. Juni 2012 – 1 B 99/12 – NordÖR 2012, 423; für eine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht: VG Bremen, Beschluss vom 11. Februar 2011 – 1 V 1754/10 – juris; für den vergleichbar gelagerten Fall der Befreiung vom koedukativen Sportunterricht auch BVerwG, Urteil vom 25. August 1993 – BVerwG 6 C 8.91 – BVerwGE 94, 82).

50 Das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG gewährleistete Erziehungsrecht der Eltern der Klägerin in religiöser Hinsicht erfährt aus denselben verfassungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Einschränkung.

51 Eine für das 1. Halbjahr des Schuljahres 2011/2012 bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin, die durch deren Verpflichtung zum Besuch des koedukativen Schwimmunterrichts hervorgerufen oder zumindest in maßgeblicher Weise mit verursacht worden ist, wird durch den psychologischen Untersuchungsbericht des Klinikums der Johann Wolfgang Goethe-Universität A-Stadt vom 29. Juni 2012 nicht aufgezeigt.

52 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

53 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs.1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

54 Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

55 Beschluss

56 Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe:

57 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nach § 52 Abs. 2 GKG ist ein Streitwert von 5.000,00 € anzunehmen, wenn – wie hier – der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet.

58 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

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