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Religonsunterricht

Hessen setzt Ausweitung des in Kooperation mit DITIB erteilten islamischen Religionsunterrichts aus

Mit den im Dezember 2017 der Öffentlichkeit vorgestellten Gutachten wurde der DITIB Landesverband Hessen e.V. aufgefordert, seine Unabhängigkeit unter Beweis zustellen. Weiterhin deutliche Zweifel an der grundsätzlichen Eignung von DITIB Hessen als Kooperationspartner Hessen hält aber an einem Angebot für muslimische Schülerinnen und Schüler fest Daher: Schulversuch für ein neues Unterrichtsangebot ab der 7. Jahrgangsstufe […]

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Entscheidungen Körperschaft Religionsgemeinschaft

BVerwG: Verleihung der Rechte einer Körperschaft des öffentlichen Rechts an die Bahá’í-Gemeinde in Deutschland

Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 28.11.2012 (BVerwG 6 C 8.12) zur Bahá’í-Gemeinde in Deutschland dargelegt, dass der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht mit der Begründung abgelehnt werden kann, ihre Zahl der Mitglieder liege unter der Schwelle von einer Promille der Landesbevölkerung.

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Bildung&Erziehung Islam Religionsgemeinschaft Religonsunterricht

Hessen: Bekenntnis-orientierter islamischer Religionsunterricht ist auf dem Boden des Grundgesetzes möglich

Im Januar 2011 haben DITIB-Landesverband Hessen e.V. und Ahmadiyya Muslim Jamaat in der Bundesrepublik Deutschland e.V. beim Hessischen Kultusministerium auf der Grundlage des Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes Anträge auf Einrichtung eines bekenntnisorientierten islamischen Religionsunterrichts in den staatlichen Schulen Hessens gestellt mit dem Ziel, als Kooperationspartner des Landes an der Erteilung eines solchen Religionsunterrichts […]

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Evangelisch Kirchenverträge

Vertrag der Evangelischen Landeskirchen in Hessen mit dem Land Hessen vom 18. Februar 1960

Die Evangelische Kirche in Hessen und Nassau,
die Evangelische Landeskirche von Kurhessen-Waldeck,
die Evangelische Kirche im Rheinland,
sämtlich vertreten durch ihre verfassungsmäßigen Vertreter,
und
das Land Hessen,
vertreten durch den Ministerpräsidenten,
geleitet von dem Wunsche, das freundschaftliche Verhältnis zwischen den Kirchen und
dem Land zu fördern und zu festigen und gemäß dem Verfassungsauftrag des Artikels 50 der Hessischen Verfassung einheitlich zu gestalten, sind in Würdigung des in allen zum ehemaligen Freistaat Preußen gehörenden Landesteilen in Geltung stehenden Vertrages mit den Evangelischen Landeskirchen nebst Schlußprotokoll vom 11. Mai 1931 und in Übereinstimmung über die Eigenständigkeit und den Öffentlichkeitsauftrag der Kirchen übereingekommen, den Vertrag im Sinne freiheitlicher Ordnung fortzubilden und wie folgt zu fassen.